Satzung
Satzung des Verbands der Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter im Bereichder evang. Kirche in Württemberg e.V.
Verbandssatzung lt. Beschluss vom 04.02.1980
Änderung durch Beschluss vom 20.06.1985
Änderung durch Beschluss vom 27.08.1992
Änderung durch Beschluss vom 22.06.1994
Änderung durch Beschluss vom 11.04.2000
Änderung durch Beschluss vom 06.04.2011
P r ä a m b e l
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung des kirchlichen und diakonischen Dienstes im Bereich der Württ. Evang. Landeskirche schließen sich zur Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen zu einem Verband zusammen. Dieser Verband gibt sich folgende Satzung:
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen Verband der Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter im Bereich der evang. Kirche in Württemberg.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart; er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen.
§ 2 – Zweck
(1) Der Zweck des Verbandes ist vor allem:
a) Gemeinsame Willensbildung in allen Fragen, die den Arbeitsbereich und die tarifrechtlichen Regelungen der einzelnen Mitglieder betreffen.
b) Vertretung der gemeinsamen Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in arbeitsrechtlichen Fragen.
c) Vertretung von berechtigten Anliegen einzelner Mitglieder auf Antrag.
d) Mitgestaltung der dienst-, arbeits- und versorgungsrechtlichen Regelungen; insbesondere durch Mitwirkung bei der entsprechenden kirchlichen Gesetzgebung.
e) Zusammenarbeit mit anderen Berufsorganisationen im Bereich von Kirche und Diakonie.
f) Zusammenarbeit mit kirchlichen und außerkirchlichen Institutionen und Organen in allen Mitarbeiterfragen (auch in Fragen des Tarif- und Arbeitsrechtes).
g) Regelmäßige Information der Mitglieder.
(2) Außerdem hat der Verband folgende Aufgaben:
a) Pflege der Dienstgemeinschaft im Rahmen des Auftrages der Kirche.
b) Förderung des betrieblichen und außerbetrieblichen Erfahrungsaustausches unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Beschäftigten in der Verwaltung des kirchlichen Dienstes.
c) Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung der Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter in Kirche und Diakonie, insbesondere durch die Veranstaltung eigener Fortbildungen für die Mitglieder des Verbands.
(3) Der Verband kann seine Aufgaben auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Verbänden durchführen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbands können alle haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung des kirchlichen und diakonischen Dienstes im Bereich der Württ. Evang. Landeskirche werden (Einzelmitglieder).
(2) Rechtsfähige Vereinigungen von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Absatz 1 können als korporatives Mitglied dem Verband beitreten.
(3) Mitglieder der rechtsfähigen Vereinigungen nach Absatz 2, die dem Verband beitreten, haben im Verband die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Einzelmitglieder nach Absatz 1. Die Mitgliederversammlung kann jedoch für Einzelmitglieder und korporative Mitglieder unter-schiedliche Mitgliedsbeiträge festsetzen.
(4) Der Ausschuss kann Personen, die sich um den Verband und die Förderung seiner Arbeit besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dafür ist eine Zustimmung von mehr als drei Viertel der Ausschussmitglieder erforderlich.
§ 5 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist auf Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer drei-monatigen Frist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Ausschuss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses an den Ausschuss gem. § 8 zu, der endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet.
(5) Mitglieder, die aus dem kirchlichen und diakonischen Dienst ausscheiden (§ 4), können Mitglied des Verbands bleiben. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 6 – Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ausschuss,
c) der Vorstand.
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb einer angemessenen Frist einberufen werden, wenn dies von mindestens ein Zehntel der Mitglieder nach § 4 Abs.1 schriftlich, unter Angabe der Grün-de, oder vom Ausschuss verlangt wird.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch die erste bzw. den ersten oder die zweite bzw. den zweiten Vorsitzenden.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Verbandes kann nur vorgenommen werden, wenn mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder einem solchen Beschluss zustimmen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie bedarf, um gültig zu sein, der Unterschrift durch die erste bzw. den ersten oder durch die zweite bzw. den zweiten Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. den Schriftführer.
§ 8 – Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus:
dem Vorstand,
der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
der Rechnerin bzw. dem Rechner,
zwölf weiteren Mitgliedern.
(2) Alle Ausschussmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder.
Nicht gewählt werden zu Ausschussmitgliedern können Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits das 68. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Von den zwölf weiteren Ausschussmitgliedern sollen je drei diesen Berufsgruppen (Pfarramtssekretärinnen und -sekretäre, Verwaltungsangestellte, Beamtinnen und Beamte, Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger) angehören. Die Wahl für die verschiedenen Berufsgruppen kann in einem Wahlgang erfolgen. Jedes Mitglied hat für die jeweilige Berufsgruppe bis zu drei Stimmen. Stimmenhäufung ist nicht möglich.
(4) Beim Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung.
(5) Der Ausschuss kann mit zwei Dritteln seiner Mitglieder bis zu 3 stimmberechtigte Mitglieder zuwählen.
(6) Die Ausschusssitzungen werden von der ersten bzw. vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden bzw. vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Der Ausschuss muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder dies gegenüber der ersten bzw. dem ersten oder der zweiten bzw. dem zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Zur Vorbereitung wichtiger Beratungspunkte des Ausschusses und der Mitgliederversammlung oder zur Erledigung einzelner Sachgebiete kann der Ausschuss besondere Fachausschüsse bzw. Unterausschüsse bilden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bzw. Unterausschüsse müssen mindestens zu ein Drittel Ausschussmitglieder sein.
(8) Ständige Fachausschüsse können durch die Mitgliederversammlung oder den Ausschuss eingerichtet werden.
(9) Ausschuss und Fachausschüsse sind berechtigt, fachkundige Personen zu ihrer Beratung zuzuziehen, auch wenn diese nicht dem Verband angehören.
(10) Ausschuss und Fachausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.
(11) Über die Beratungen des Ausschusses sind Niederschriften zu führen.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus der ersten bzw. dem ersten und der zweiten bzw. dem zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten je einzeln den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Beim Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung beider Vorsitzenden wird diese Vertretung von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Rechnerin bzw. dem Rechner des Verbands gemeinsam wahrgenommen.
(2) Die laufenden Geschäfte werden von der ersten bzw. vom ersten und von der zweiten bzw. vom zweiten Vorsitzenden gemeinsam geführt. Die Geschäftsverteilung regelt der Ausschuss.
(3) Zur Unterstützung des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung eine Geschäftsstel-le errichtet werden. Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer und evtl. weitere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden vom Ausschuss bestellt. Der Ausschuss kann für die laufende Geschäftsführung weitere Regelungen treffen. Ist eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt, nimmt diese bzw. dieser unbeschadet von § 8 Abs. 5 mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses, sowie erforderlich, auch an den Sitzungen der Fach- und Unterausschüsse teil.
§ 10 - Vergütung
(1) Das Amt des Vorstands und das Amt des Mitglieds im Ausschuss wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand / dem Ausschussmitglied für die Tätigkeit als Vorstand / Ausschussmitglied eine angemessene Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand gezahlt wird.
§ 11 – Mittel des Verbandes
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Auf der Grundlage eines vom Ausschuss zu erstellenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Haushaltsplanes wird eine jährliche Rechnung geführt. Rechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Soweit vom Ausschuss nicht anders geregelt, steht die Bewirtschaftungsbefugnis den beiden Vorsitzenden zu.
(4) Die Rechnung ist nach Prüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Prüferinnen bzw. Prüfern ihr zur Entlastung des Vorstands und der Rechnerin bzw. des Rechners vorzulegen.
§ 12 – Auflösung und Schlussbestimmungen
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen an die Vereinigung Evangelischer Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen in Württemberg e.V. in Stuttgart (Begünstigte). Sofern bei der Begünstigten zum zeitpunkt des Übergangs des Vermögens die Gemeinnützigkeit entfallen sein sollte, fällt das Vermögen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Begünstigte Rangfolge 2) anheim.
Die Begünstigte bzw. die Begünstigte Rangfolge 2 hat das Vermögen vorrangig für den Satzungszweck im Sinne des § 2 c) der Satzung zu verwenden. Ist dies nicht möglich, bestimmt sich die weitere Reihenfolge der Verwendung nach § 2 b) und schließlich nach § 2 a) der Satzung.